Was Unternehmen auf ihrer Website jetzt beachten müssen
Stand: August 2026 – dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Einzelfällen empfehlen wir, eine auf IT-/Medienrecht spezialisierte Kanzlei hinzuzuziehen.
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act) und damit erstmals eine konkrete Pflicht, bestimmte KI-generierte Inhalte auf Websites sichtbar zu kennzeichnen. Für viele Unternehmen, die mittlerweile KI-Bilder, KI-Texte oder Chatbots einsetzen, stellt sich jetzt die Frage: Was genau muss gekennzeichnet werden und was nicht?
Wir haben die wichtigsten Punkte für euch zusammengefasst.
Was ist neu?
Der AI Act ist zwar schon seit 2024 in Kraft, seine Vorschriften greifen aber schrittweise. Seit dem 2. August 2026 sind nun die Transparenzpflichten aus Artikel 50 verbindlich anwendbar. Sie richten sich an sogenannte Betreiber, also alle Unternehmen und Personen, die KI-Systeme im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einsetzen, etwa für Website-Content.
Wichtig zu wissen: Es gibt keine pauschale Pflicht, jeden KI-Inhalt zu kennzeichnen. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen verschiedenen Inhaltsarten und Einsatzzwecken.
Was muss gekennzeichnet werden?
KI-generierte Bilder: Kennzeichnungspflichtig sind vor allem fotorealistische Bilder, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Aufnahmen besteht, zum Beispiel KI-generierte „Mitarbeiterfotos“ oder Personen- und Szenenbilder, die täuschend echt wirken. Stilisierte Illustrationen, Icons oder erkennbar künstliche Grafiken fallen in der Regel nicht darunter.
KI-Texte: Hier greift die Pflicht nur bei Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren (z. B. Politik, Gesundheit, gesellschaftliche Debatten) und auch dann nur, wenn kein Mensch die redaktionelle Verantwortung übernommen hat. Ein normaler, von Menschen geprüfter Marketing- oder Blogtext ist also in aller Regel nicht betroffen.
Chatbots: Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot einsetzt, muss spätestens beim ersten Kontakt klar darauf hinweisen, dass es sich um eine KI handelt, es sei denn, es ist für einen durchschnittlichen Nutzer ohnehin offensichtlich.
Wo und wie muss gekennzeichnet werden?
Das ist der Punkt, an dem viele Unternehmen stolpern: Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung oder im Impressum reicht nicht aus. Die Kennzeichnung muss für Besucher direkt beim Inhalt selbst sichtbar sein. Bei Bildern also unmittelbar im oder am Bild, nicht nur im Alt-Text oder auf einer separaten Bildnachweis-Seite.
Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass der Hinweis barrierefrei gestaltet ist. Das bedeutet konkret:
- ausreichender Kontrast und lesbare Schriftgröße
- eindeutiger, verständlicher Wortlaut (auf Deutsch, nicht nur ein Icon)
- Zugänglichkeit für Screenreader, z. B. über einen entsprechenden Alt-Text oder ein ARIA-Label im Code
Die EU-Kommission stellt seit Juni 2026 kostenlose, einheitliche Icons zur Verfügung, die als Orientierung dienen können. Ein kleines, dezent platziertes Label wie „Symbolbild, KI-generiert“ direkt am Bild erfüllt in der Regel die Anforderungen, ohne dass es wie ein Warnhinweis wirkt.
Müssen alte, bereits veröffentlichte Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?
Nach aktueller (rechtlich noch nicht abschließend gerichtlich geklärter) Auslegung der EU-Kommission gilt: Inhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 fertiggestellt und veröffentlicht wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Sobald ein bestehender Inhalt jedoch überarbeitet oder neu veröffentlicht wird, greift die Pflicht ab diesem Zeitpunkt.
Für neue Inhalte ab dem Stichtag gibt es keine Übergangsfrist – die Pflicht gilt sofort.
Was passiert bei Verstößen?
Verstöße gegen Artikel 50 können mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Bei kleinen und mittleren Unternehmen wird die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt, dennoch drohen realistischer vor allem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, wenn Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände unmarkierte KI-Inhalte melden.
Praxistipps für Unternehmen
- Bestand prüfen: Welche eurer Website-Inhalte sind KI-generiert, und wann wurden sie veröffentlicht?
- Klare interne Regel festlegen: Ab wann kennzeichnet ihr grundsätzlich, lieber einmal zu viel als zu wenig, wenn Zweifel bestehen.
- Einheitliches Design entwickeln: Ein wiederverwendbares, markenkonformes Label spart Zeit und wirkt konsistent statt wie ein nachträglicher Disclaimer.
- Technisch sauber umsetzen: Kontrast, Lesbarkeit und Screenreader-Zugänglichkeit von Anfang an mitdenken.
Fazit
Die neue Kennzeichnungspflicht klingt auf den ersten Blick nach viel Aufwand, betrifft in der Praxis aber meist nur einen Teil der Inhalte, vor allem fotorealistische Personen- und Szenenbilder. Mit einer klaren internen Regel und einem durchdachten, dezenten Label lässt sich die Vorgabe umsetzen, ohne dass die Website weniger professionell wirkt.
Ihr seid euch unsicher, ob eure Website-Inhalte betroffen sind, oder braucht Unterstützung bei der Umsetzung? Sprecht uns gerne an.